Satzung

Des Landfrauenvereins Husby e.V.

 

§1

Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen Landfrauenverein Husby e.V., hat seinen Sitz in Husby und ist eingetragen beim Amtsgericht Flensburg.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde gegründet am 29.01.1962

 

§2

Zweck

 

 

Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.Er setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein.Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

 

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Husby, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§3

Ziele und Aufgaben

 

 

1. Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Situation von Frauen,im ländlichen             Raum durch Information und Weiterbildung.

2. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

3. Gesellschaftliche Anerkennung der Arbeit in Haushalt und Familie.

4. Förderung von Frauen zur Mitwirkung im öffentlichen  Leben durch Information und Weiterbildung.

5. Förderung zur unternehmerischen Führung des Haushalts und des Unternehmens, sowie Erhaltung     des Ausbildungsberufes Hauswirtschafter/in

6. Verbesserung des Verständnisses zwischen Erzeuger und Verbrauchern.

7. Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität auf dem Lande beispielsweise                                           Infrastruktur, Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Umwelt, Dorferneuerung ,

    soziales Leben im Dorf und traditionelles Brauchtum

8. Pflege der Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung 

 

 

 §4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. jede geschäftsfähige Frau, die bereit ist die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines neuen Mitglied entscheidet der Vorstand.Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei Auflösung des Vereins.

 

Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.

 

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.Es kann bis zum 30. September schriftlich erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge oder wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Der LandFrauen Kreisverband Schleswig-Flensburg. Kreisteil Flensburg.

 

 

 

§5

Mitgliederbeiträge

 

Jedes Mitglied ist beitragspflichtig, auch Ehrenmitglieder/Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Die höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr wird zum 01.März jeden Jahres eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

 

§6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

 

§7

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüferinnen, die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung der Satzung und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, den Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist schriftlich mit Aufgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

 

Die Einladungsfrist ist eingehalten, wenn zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Mitgliederversammlung eine Frist von 14 Tagen eingehalten wird.

 

Die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, Wenn sie verhindert ist, übernimmt die 2. Vorsitzende die Aufgabe.

§8

Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzenden,der Schriftführerin und der Kassiererin. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein.

 

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandest ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind inbesondere:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene , im LandFrauen Kreisverband Schleswig-         Flensburg,Kreisteil  Flensburg und im LandFrauenverband Schleswig-Holstein e.V.

3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und der übrigen Veranstaltungen

4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse

5. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden zu genehmigen ist.

 

Die 1. Vorsitzende erhält jährlich eine angemessene Aufwandsvergütung für die ehrenamtlich erbrachte Leistung. über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Den Vorstandsmitgliedern,sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden.

 

§9

Erweiterter Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung kann bis zu 4 Beisitzerinnen für 3 Jahre benennen: die benannten Beisitzerinnen nehmen an Vorstandssitzungen teil und haben auch Stimmrecht.

 

§10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen hat.

 

Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern ihres Bereiches (Ortsteil) gewählt.

 

§11

Beurkundung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-und Beschlussprotokoll anzufertigen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und Schriftführerin zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

 

§12

Auflösung des Verein

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung,wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss und dies in der Tagesordnung angegeben sein muss. Die Auflösung des Vereins muss mindestens mit einer 2/3 Mehrheit zugestimmt werden.

 

Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

 

Ort, Datum

Flensburg, 14.04.2014